RS Vwgh 1992/2/17 91/19/0327

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHR;
AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
RAT;
VwGG §47;
VwGG §49;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 3

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem § 79a AVG hat sich die Beh an den Bestimmungen des § 47 bis § 60 VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190327.X01

Im RIS seit

17.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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