Index
L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG Slbg 1975 §2 Abs1;Rechtssatz
Daß in einer VwGH-Beschwerde nur vom Amt der Salzburger Landesregierung als bescheiderlassende Behörde gesprochen wird und ihr daher nicht zu entnehmen sei, gegen welche Behörde sie sich richtet, zeigt kein der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehendes Hindernis auf. Daß die Beschwerde durchgehend vom Hilfsapparat der belBeh statt von dieser selbst spricht, gereicht ihr deshalb nicht zum Nachteil, weil sich aus dem gleichzeitig vorgelegten angefochtenen Bescheid die belBeh iSd § 28 Abs 1 Z 2 VwGG eindeutig ergibt
(Hinweis E VS 19.12.1984, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100138.X01Im RIS seit
17.02.1992