RS Vwgh 1992/2/18 90/07/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Dass ein gewerbebehördliches Verfahren nicht die Erteilung gewerbepolizeilicher Aufträge zur Folge hatte, steht der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht entgegen. Es ist unabhängig von der Anhängigkeit sonstiger Verwaltungsverfahren bzw. deren Ausgang Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, im Fall der festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung die zur Vermeidung des Eintritts einer solchen erforderlichen wasserpolizeilichen Aufträge zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070168.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten