RS Vwgh 1992/2/18 90/07/0168

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art116 Abs3;
B-VG Art119 Abs2;
Statut Linz 1980 §33;
Statut Linz 1980 §47 Abs1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Bei der in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgenden Vollziehung des WRG handelt es sich um eine in den übertragenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz als Stadt mit eigenem Statut fallende Verwaltungsangelegenheit. Diese Aufgaben sind gem Art 119 Abs 2 B-VG und § 47 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Linz, 1980/10, vom Bürgermeister zu besorgen, der dabei funktionell als Bundesorgan tätig wird. Bei der Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Bürgermeister des gemäß § 33 dieses Statutes eingerichteten Magistrats bedienen. So gesehen kann aber weder ein Widerspruch zwischen dem "Magistrat Linz" lautenden Kopf und der "für den Bürgermeister" lautenden Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides noch ein Zweifel daran bestehen, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070168.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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