RS Vwgh 1992/2/19 89/14/0104

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0204 2

Stammrechtssatz

Vereinbaren Vater und Sohn (ausdrücklich oder schlüssig) die Stundung des Heiratsgutes, so begründet diese Vereinbarung nicht die Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1972 und ist daher auch kein berechtigter zwingender Grund zur Verlegung der Zahlung in ein späteres Jahr (Hinweis E 20.11.1989, 89/14/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140104.X02

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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