RS Vwgh 1992/2/19 91/14/0216

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs2;
EStG 1972 §8 Abs5;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;

Rechtssatz

Der Einnahmen-Ausgabenrechner muß das Anlagenverzeichnis gleich mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes anlegen.

Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen AfA und noch absetzbarer Betrag sind im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung im Anlagenverzeichnis einzutragen. Das Fehlen des dem Gesetz entsprechenden Anlagenverzeichnisses führt zum Verlust der AfA.

§ 8 Abs 5 EStG 1972 sieht für die vorzeitige Abschreibung, die nur neben der AfA zusteht, kein Verzeichnis mit anderem Inhalt vor. Die Aufforderung unter Fristsetzung dient nur der Vorlage des Verzeichnisses, nicht aber seiner Anfertigung oder Berichtigung. Wurde ein Verzeichnis gar nicht (mit dem gesetzlichen Inhalt) geführt, kommt eine Fristsetzung zur Vorlage nicht in Frage. Teppich und Bilder gehören nicht zur Gesamtsache Büroeinrichtung, ein gesonderter Ausweis im Anlagenverzeichnis ist daher notwendig, widrigenfalls das Verzeichnis nicht dem Gesetz entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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