RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;

Rechtssatz

Der Gewährung eines Karenzurlaubes (hier für die Dauer eines Jahres) stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (Hinweis E 13.10.1986, 86/12/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120156.X02

Im RIS seit

19.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten