RS Vwgh 1992/2/19 86/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §20b;
RGV 1955 §34 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Ermessensentscheidung über die Weitergewährung des Trennungszuschusses gem § 34 Abs 4 RGV hinsichtlich der Fahrtauslagen auch den "Fahrtkostenanteil" in Betracht zu ziehen, den der Beamte nach § 20b GehG selbst zu tragen hat, widerspricht nicht dem Sinn des Gesetzes (Hinweis E 6.2.1976, 732/75, VwSlg 8983 A/1976), weil nach der bezogenen Gesetzesstelle der umschriebene Eigenanteil an den im Dienstort ansässigen Beamten billigerweise zumutbar ist.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120183.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten