RS Vwgh 1992/2/19 88/12/0218

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat es - hier in Ansehung eines Antrages iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GehG - schon im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens in der Hand, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens die Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörden gem § 73 Abs 1 AVG auszulösen und damit den Abschluß des Disziplinarverfahrens rechtlich herbeizuführen (Hinweis E 23.11.1983, 83/09/0120, 0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120218.X03

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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