RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0140

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
LDG 1984 §106 Abs1;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nach § 52 Abs 2 AVG iVm § 36 Abs 1 letzter Satz PG hätte es nicht auf jeden Fall, sondern nur dann bedurft, wenn der ärztliche Sachverständige nicht in der Lage gewesen wäre, eine zuverlässige Beurteilung vorzunehmen und ein dementsprechend schlüssiges und vollständiges Gutachten zu erstatten (Hinweis E 29.5.1987, 86/08/0081). Bei der sodann zu veranlassenden ergänzenden berufskundlichen Begutachtung hätte überdies auf eine solche wenigstens kurze Beschreibung der nach Ansicht des Sachverständigen auf Grund des ärztlichen Gutachtens noch möglichen Erwerbstätigkeiten gedrungen werden müssen, die die belangte Behörde selbst in die Lage versetzt hätte, die ihr und nicht dem berufskundlichen Sachverständigen zukommende rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Erwerbstätigkeiten iSd § 9 Abs 1 PG vorzunehmen.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder BefundeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztGutachten ErgänzungSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120140.X05

Im RIS seit

03.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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