RS Vwgh 1992/2/19 87/12/0111

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0004 E 12. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Regel gegebener Zeitverlust von unbestrittenermaßen nicht einmal einer Stunde, der sich für die tägliche Hin- und Rückfahrt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (hier: Personen- bzw. Eilzüge) ergibt, ist nicht unzumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120111.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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