RS Vwgh 1992/2/19 91/12/0079

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §3 Abs3 lita idF 1985/361;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0033 E 23. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wechsel zwischen Haupt- und Nebenfach (diesfalls Völkerkunde bzw Romanistik) stellt keinen eine Verlängerung des Studiums rechtfertigenden Studienwechsel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120079.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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