RS Vwgh 1992/2/19 92/14/0009

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;

Rechtssatz

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 findet ihre sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Art 7 Abs 1 B-VG darin, daß Pkw, Kombi und Kraftrad im Fahrschulbetrieb ein unentbehrliches Unterrichtsmittel darstellen. Hinsichtlich des übrigen Betriebsgeschehens in einer Fahrschule fehlt es jedoch an einer vergleichbaren Rechtfertigung einer differenzierenden Behandlung

(Hinweis E 4.6.1985, 85/14/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140009.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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