RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0185

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §547;
ABGB §797;
BAO §19 Abs1;

Rechtssatz

Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, daß der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte und Pflichten voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht. Der Gesamtrechtsnachfolger kann daher auch die dem Rechtsvorgänger gewährte Grunderwerbssteuerfreiheit in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160185.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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