TE Vfgh Beschluss 2004/2/23 B24/04

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem selbst verfassten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und am 5. Jänner 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz mit dem Betreff "Berufung" bringt der Einschreiter Folgendes vor:römisch eins. 1. Mit einem selbst verfassten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und am 5. Jänner 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz mit dem Betreff "Berufung" bringt der Einschreiter Folgendes vor:

In einem (dem Schriftsatz beigelegten) Brief des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Burgenland vom 26. November 2003 werde ihm eine "Berufungsfrist" vorgeschrieben. Diese könne er aufgrund eines Auslandaufenthaltes und der Feiertage im Dezember nicht einhalten, weshalb er um die Vorschreibung eines neuen Termins bitte.

In dem beigelegten Schriftsatz des UVS Burgenland wird der nunmehrige Einschreiter unter Bezugnahme auf seine Eingabe beim UVS Burgenland vom 22. November 2003 auf den ihm zugegangenen Bescheid vom 17. November 2003, Z E136/09/2003.009/005, und den darin enthaltenen Hinweis verwiesen, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden kann.

2. Über Nachfrage des Verfassungsgerichtshofes hat der UVS Burgenland die Auskunft erteilt, dass der Bescheid vom 17. November 2003, Z E136/09/2003.009/005, laut Rückschein vom nunmehrigen Einschreiter persönlich am 19. November 2003 übernommen worden ist.

II. Schon aus den vom Einschreiter vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Bescheid des UVS Burgenland, gegen den der Einschreiter offenbar eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben will, zwischen dem 17. und dem 22. November 2003 zugestellt worden sein muss, weil sich die beim UVS Burgenland vom nunmehrigen Einschreiter eingebrachte Eingabe vom 22. November 2003 bereits darauf bezieht. Dies wird durch die Auskunft des UVS Burgenland bestätigt.römisch zwei. Schon aus den vom Einschreiter vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Bescheid des UVS Burgenland, gegen den der Einschreiter offenbar eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben will, zwischen dem 17. und dem 22. November 2003 zugestellt worden sein muss, weil sich die beim UVS Burgenland vom nunmehrigen Einschreiter eingebrachte Eingabe vom 22. November 2003 bereits darauf bezieht. Dies wird durch die Auskunft des UVS Burgenland bestätigt.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 31. Dezember 2003 abgelaufen, das Schriftstück wurde aber erst am 5. Jänner 2004 zur Post gegeben.

Die Beschwerdefrist war daher zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Eingabe bereits abgelaufen. Eine Verlängerung der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG ist weder im VfGG noch in der nach §35 VfGG für das verfassungsgerichtliche Verfahren anzuwendenden ZPO vorgesehen, weshalb die Eingabe in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litb VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B24.2004

Dokumentnummer

JFT_09959777_04B00024_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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