RS Vwgh 1992/2/20 91/09/0180

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123;

Rechtssatz

Ist dem Spruch des angefochtenen Einleitungsbeschlusses auch nicht zu entnehmen, welches den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darstellende Verhalten dem Beamten zur Last gelegt wird, so müßte dies trotzdem aber noch nicht zu dessen Aufhebung führen, wenn aus der Begründung mit hinlänglicher Klarheit das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten zu entnehmen und weiters ersichtlich wäre, warum sich daraus der Verdacht welcher Dienstpflichtverletzung(en) ergibt.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090180.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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