RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0161

Rechtssatz

Die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 idF 1985/557 ist nur dann anzuwenden, wenn - unter sonstigen Voraussetzungen - auf dem Grundstück, das Gegenstand des Erwerbes war, der Veräußerer ein Wohnhaus bereits geschaffen hat und unmittelbar mit dem Erwerb des Grundstücksanteiles auch Wohnungseigentum begründet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160160.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten