RS Vwgh 1992/2/20 92/09/0023

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/30 90/04/0094 1

Stammrechtssatz

Der Instanzenzug wurde von der beschwerdeführenden Partei dann nicht ausgeschöpft, wenn sie gegen die Entscheidung der ersten Instanz kein Rechtsmittel erhob und der erstbehördliche Bescheid durch den über Berufung einer anderen Partei ergangenen Berufungsbescheid nicht abgeändert wurde (Hinweis E 19.11.1985, 85/05/0063).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090023.X01

Im RIS seit

20.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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