RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0188

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

VwRallg;
WEG 1975 §3 Abs1;

Rechtssatz

Ist nicht hervorgekommen, daß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Flächenausmaß - und damit ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Nutzwertes - der übrigen in einem Objket geplanten Wohnungen feststand und wurden die Baupläne jedenfalls erst nach Abschluß des Kaufvertrages fertiggestellt (Hinweis E 28.9.1977, 1145 ua/76; E 16.9.1982, 81/16/0117), es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde davon ausgegangen ist, daß die Vereinbarung in diesem Kaufvertrag noch keinen Übereignungsanspruch hinsichtlich der dort genannten Wohnungseinheiten begründete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160188.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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