RS Vwgh 1992/2/20 90/19/0566

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs3;

Rechtssatz

Vervielfältigte Bescheidausfertigungen sind nicht nur dann zulässig, wenn die Vervielfältigung im Hinblick auf eine große Zahl von vorzunehmenden Zustellungen notwendig ist (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0134, E 13.12.1990, 90/06/0128).

Schlagworte

Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190566.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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