RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0185

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1510/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 4472 F/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO

und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160185.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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