RS Vwgh 1992/2/20 86/13/0185

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186 Abs1;
BAO §188 Abs1;
BAO §192;
BAO §252 Abs1;
BewG 1955 §68;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §161;
HGB §335;

Rechtssatz

Besteht eine stille Beteiligung, der die Berufungsbehörde die steuerliche Anerkennung versagt hat, an einer Nachfolge-KG und wurden im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bzw betreffend die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens DIESER KG jene Entscheidungen getroffen, die der Abgabepflichtige mit Berufung bekämpft, wobei aber Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht die Feststellungsbescheide betreffend die Nachfolge-KG, sondern die Feststellungsbescheide betreffend den Abgabepflichtigen selbst sind, und sind diese Bescheide abgeleitete Bescheide iSd § 192 BAO, so können sie gemäß § 252 Abs 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in den Grundlagenbescheiden - die Feststellungsbescheide betreffend die Nachfolge-KG - getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Die Berufungsbehörde hätte die Berufung daher aus diesem Grund abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130185.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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