RS Vwgh 1992/2/20 89/13/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1091;
ABGB §361;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
WEG 1975 §3;

Rechtssatz

Wird den Miteigentümern in den jeweiligen Kaufverträgen nur die Nutzung an einem dem erworbenen Miteigentumsanteil - ohne Durchführung einer Nutzwertfeststellung - ungefähr entsprechenden Gebäudeteil überlassen, so stellt eine Vereinbarung über die bloße Leistung eines "Erhaltungsbeitrages" ein wesentliches Indiz dafür dar, daß zwischen den Miteigentümern damit bloß der Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache geregelt wird. Wenn auch der Tatbestand des § 28 EStG über die zivilrechtlichen Formen von Miete und Pacht hinausgeht (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0001), so kann eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern nicht dazu führen, daß Gebäude oder Gebäudeteile zu einer Quelle von Einkünften werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130236.X02

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten