RS Vwgh 1992/2/24 90/15/0165

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38 impl;
BAO §281;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/24 90/15/0090 1

Stammrechtssatz

Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150165.X01

Im RIS seit

24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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