RS Vwgh 1992/2/24 91/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht - dies ergibt sich aus der Verwendung der Mitvergangenheit - offenbar davon aus, daß der Antragsteller den Fristverlängerungsantrag nicht vorsorglich gleich zu Beginn des Fristenlaufes stellen darf, sondern erst, wenn die Nichteinhaltbarkeit der Frist eindeutig zu Tage getreten ist. Gem § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ist eine Fristverlängerung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen dann zulässig, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt wurde; auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung kommt es dagegen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100004.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten