RS Vwgh 1992/2/24 92/10/0034

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Adressat des Entfernungsauftrages nach § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 ist derjenige, der die nicht bewilligte Ankündigung veranlaßt hat und nicht etwa der Eigentümer der Ankündigung. Der Entfernungsauftrag gegenüber dem Veranlasser hat daher keine dingliche Wirkung, die einen Übergang der aus dem Entfernungsauftrag resultierenden Verpflichtung auf einen Rechtsnachfolger im Eigentum der Ankündigungseinrichtung bewirken könnte. Das Gesetz sieht auch sonst keinen Übergang dieser Verpflichtung auf einen "Rechtsnachfolger", etwa des Veranlassers (anders als etwa § 39 OÖ NatSchG 1982) vor. Es handelt sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung, die nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf eine andere (physische oder juristische) Person übergeht. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Gesetzgeber Regelungen für den Fall getroffen hat, daß derjenige, der die nicht bewilligte Ankündigung veranlaßt hat, nicht mehr herangezogen werden kann, was auch dann der Fall ist, wenn dies nicht mehr rechtlich existent ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100034.X01

Im RIS seit

24.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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