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32/06 VerkehrsteuernNorm
KFG 1967 §2 Z26a;Rechtssatz
Die Beförderung des auf einem Nachläufer (§ 2 Z 26a KFG) befindlichen Gutes findet - ein Nachläufer wird selbst dann, wenn neben dem Ladegut keine weitere technische Verbindung zum Zugfahrzeug besteht, im Ergebnis durch die Kraft des Zugfahrzeuges gezogen - durch einen von einem Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger statt. Der Tatbestand des § 1 Abs 2 StrGB ist damit erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150104.X02Im RIS seit
19.03.2001