Norm
KVG 1934 §2 Z1;Rechtssatz
Insbesondere dann, wenn ein Kommanditist freiwillige Leistungen zur Abdeckung von Verlusten erbringt, liegt eine Leistung vor, die objektiv geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, wenn diese Leistung ohne Gegenleistung zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft gegeben wird (Hinweis E 27.4.1987, 85/15/0192). Die Bezeichnung des Kontos, auf dem die geleistete Einlage verbucht wird (zB als sogenanntes "Verrechnungskonto") ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, weil es allein darauf ankommt, ob die in Rede stehende Leistung zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Gesellschaft führt oder nicht (Hinweis E 22.10.1990, 90/15/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150096.X02Im RIS seit
11.06.2001