RS Vwgh 1992/2/24 90/15/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Ein unselbständiger Bestandteil (einer Wohnung) liegt vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, daß er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Hinweis SZ 58/89; Spielbüchler in Rummel,

ABGB I2, § 294, Randziffer 7; Koziol-Welser II9, 12) (Hinweis E 11.1.1968, VwSlg 3702 F/1968, 26.11.1982, 3260/80, 27.6.1988, 86/15/0076). Solches trifft auf Möbel, die "für eine Wohnung" nach Maß angefertigt wurden, oder einen Kasten, der "mit der Wand verschraubt" wurde, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu, sodaß diesfalls von selbständigen Bestandteilen der Wohnung auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150146.X02

Im RIS seit

24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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