RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z15;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die belBeh den im erstbehördlichen Straferkenntnis gefällten bereits rechtskräftigen Schuldspruch in der Sache trotz der gewählten Neuformulierung nicht erweitert und die verhängte Strafe herabgesetzt, konnte der Besch durch den solcherart getroffenen Ausspruch der belBeh insoweit in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt worden sein. Insoweit war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen

(Hinweis E und B 22.4.1981, 03/1937/79, VwSlg 10425/1981).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040296.X01

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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