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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die belBeh den im erstbehördlichen Straferkenntnis gefällten bereits rechtskräftigen Schuldspruch in der Sache trotz der gewählten Neuformulierung nicht erweitert und die verhängte Strafe herabgesetzt, konnte der Besch durch den solcherart getroffenen Ausspruch der belBeh insoweit in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt worden sein. Insoweit war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen
(Hinweis E und B 22.4.1981, 03/1937/79, VwSlg 10425/1981).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040296.X01Im RIS seit
25.02.1992