RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §77 Abs3 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0089 3

Stammrechtssatz

Den Nachbarn sind subjektive Rechte nach § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 bzw 5 iVm dem ersten Satz des § 77 Abs 1 (und iVm § 77 Abs 2) GewO eingeräumt. Aus der Bestimmung des zweiten Satzes des § 77 Abs 1 GewO über die Unzulässigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung im Hinblick auf Verbotsnormen ergibt sich hingegen kein subjektives Nachbarrecht (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040297.X02

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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