RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0285

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0027 1

Stammrechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen

(Hinweis E 9.10.1979, 2762/78)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040285.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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