RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0274

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Für die Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einer Betriebsanlage ist jedenfalls auch deren Art und Zweckbestimmung von Bedeutung. Eine örtlich gebundene Einrichtung iSd § 74 Abs 1 GewO 1973 erfordert nicht unbedingt eine eigene Baulichkeit (Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0217; hier: Ablagerungsstätte als Betriebsanlage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040274.X01

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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