RS Vwgh 1992/2/25 88/07/0071

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §20;
FlVfGG §28;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §52 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §67 Abs1;

Rechtssatz

Wäre von einem Mitglied der Argrargemeinschaft, die in ihrer Vollversammlung beschlossen hat, daß sämtliche Grundstücke in ihrem Eigentum, welche in einem bestimmten Zusammenlegungsgebiet gelegen sind, im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens einer Einzelteilung unterworfen werden, gegen diesen Beschluß keine Minderheitsbeschwerde nach § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 eingebracht worden, so hätte die Agrarbehörde die entsprechende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Teilung nach § 67 Abs 1 dieses G vorzunehmen gehabt. Das bedeutet jedoch nicht, daß im Fall einer Streitigkeit nach § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 Beschlüsse eines Organes einer Argrargemeinschaft, auch wenn sie mit dem Gesetz nicht in Einklang stehen, nur deswegen aufrechtzuerhalten wären, weil sie unter Bedachtnahme auf die Rechtslage ohnedies den von ihnen angestrebten (rechtswidrigen) Erfolg letztlich nicht herbeizuführen in der Lage wären. Vielmehr hat die Argrarbehörde, der gemäß § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 die Überwachung der Argrargemeinschaft insbesondere auch bezüglich deren Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt, bei einer Streitigkeit gemäß § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 gegen einen mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden Vorgang zu entscheiden, was im Fall einer gegen einen dem Gesetz widersprechenden Vollversammlungsbeschluß gerichteten Minderheitsbeschwerde zur (vom genannten Mitglied begehrten) Aufhebung jenes Beschlusses führen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070071.X01

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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