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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Parteien, die von einem Bringungsrecht betroffen sein könnten, bleibt es nach stRsp des VwGH unbenommen, im weiteren, nach Durchführung des in § 31 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz ÖÖ GSLG vorgesehenen Feststellungsverfahrens stattfindenden Verfahren, in dem über die Einräumung des Bringungsrechtes abgesprochen wird, alles zur Geltendmachung ihres Standpunktes Erforderliche vorzubringen, worauf sich die Behörde damit in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise auseinanderzusetzen hat (Hinweis E 29.1.1991, 90/07/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070109.X02Im RIS seit
25.02.1992Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012