RS Vwgh 1992/2/25 88/07/0109

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §31 Abs1;

Rechtssatz

Parteien, die von einem Bringungsrecht betroffen sein könnten, bleibt es nach stRsp des VwGH unbenommen, im weiteren, nach Durchführung des in § 31 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz ÖÖ GSLG vorgesehenen Feststellungsverfahrens stattfindenden Verfahren, in dem über die Einräumung des Bringungsrechtes abgesprochen wird, alles zur Geltendmachung ihres Standpunktes Erforderliche vorzubringen, worauf sich die Behörde damit in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise auseinanderzusetzen hat (Hinweis E 29.1.1991, 90/07/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070109.X02

Im RIS seit

25.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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