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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ist aus der Beschwerde gegen die Befristung einer eingeräumten Begünstigung der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu ersehen, daß die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge, so kann im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Begehrens von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Der Gerichtshof sieht sich daher außerstande, die auf die Befristung der Begünstigung beschränkte Anfechtung nur als Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu werten (Hinweis E 5.5.1975, 2311/75, VwSlg 8822 A/1975).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040126.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011