RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0286

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0066 E 25. Juni 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040286.X01

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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