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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z60;Rechtssatz
Wurde dem Besch nach dem objektiv zu beurteilenden Wortlaut inhaltlich vorgeworfen, jemanden beauftragt zu haben, beim Hauszugang Natursteinplatten zu verlegen, obwohl er wissen mußte, daß dieser nicht im Besitz der hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung (Pflasterergewerbe) sei, "wie am 29.11.1989 um 10,00 Uhr im Ortsgebiet von W bei Ihrem Wohnhaus in der X-Straße Nr 213 durch einen Gendarmeriebeamten festgestellt wurde", so enthält der Spruch des der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundeliegenden Straferkenntnisses nicht die Bezeichnung des Tatzeitpunktes der dem Besch angelasteten Tathandlung, sondern lediglich den Zeitpunkt deren Feststellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040258.X02Im RIS seit
25.02.1992