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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Daß bei geringen Holzmengen eine erhebliche Beeinträchtigung von vornherein ausscheide, ist aus dem Tir GSLG nicht abzuleiten, weil dieses einerseits nicht allein auf die Bewirtschaftung eines ganzen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern bereits einzelner derartiger Grundstücke abstellt, ohne dabei irgendwelche Mindestmaße festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070013.X02Im RIS seit
25.02.1992Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009