RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §348 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Anhörungsrecht zur Geltendmachung gewerblicher Interessen steht gem § 348 Abs 2 GewO 1973 ausschließlich der jeweils in Betracht kommenden Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, nicht aber daneben oder darüber hinaus auch deren Gliederungen, wie zB der Fachgruppen. Unter dem Tatbestandsmerkmal "und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen" ist kein Anhörungsrecht einer "Fachgruppe" zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040240.X01

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten