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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Anhörungsrecht zur Geltendmachung gewerblicher Interessen steht gem § 348 Abs 2 GewO 1973 ausschließlich der jeweils in Betracht kommenden Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, nicht aber daneben oder darüber hinaus auch deren Gliederungen, wie zB der Fachgruppen. Unter dem Tatbestandsmerkmal "und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen" ist kein Anhörungsrecht einer "Fachgruppe" zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040240.X01Im RIS seit
25.02.1992