RS Vwgh 1992/2/25 92/04/0031

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist die Frage des Eigentums an einem Grundstück, auf dem eine Betriebsanlage errichtet werden soll, nicht entscheidungsrelevant; dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem nach dem behördlichen Abspruch die Betriebsanlage errichtet werden soll bzw errichtet wurde, kommt mangels Inhabereigenschaft bzw Betreibereigenschaft in Ansehung der Betriebsanlage bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 2 GewO 1973 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (vgl hiezu auch die Darlegungen in Stolzlechner-Wendl-Zitta,

Die gewerbliche Betriebsanlage, 02te Auflage, unter Randziffer 27).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040031.X02

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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