RS Vwgh 1992/2/25 88/07/0013

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;

Rechtssatz

Tritt der Fall ein, daß das bis zu einem bestimmten Weg eingeräumte Bringungsrecht durch ein weiteres, sodann den besagten Weg (bestimmte Teilstrecken von diesem) umfassendes Bringungsrecht ergänzt werden muß und wurde durch das Erkenntnis, welches das auf einen bestimmten Abschnitt beschränkte Bringungsrecht eingeräumt hat, in allfällige künftige Regelungen, diesen Weg betreffend, nicht eingegriffen, so kann der VwGH insgesamt eine darin gelegene Rechtsverletzung, daß im vorliegenden Fall das Bringungsrecht nur bis zu besagtem Weg eingeräumt wurde, nicht erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070013.X04

Im RIS seit

25.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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