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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §2;Rechtssatz
Tritt der Fall ein, daß das bis zu einem bestimmten Weg eingeräumte Bringungsrecht durch ein weiteres, sodann den besagten Weg (bestimmte Teilstrecken von diesem) umfassendes Bringungsrecht ergänzt werden muß und wurde durch das Erkenntnis, welches das auf einen bestimmten Abschnitt beschränkte Bringungsrecht eingeräumt hat, in allfällige künftige Regelungen, diesen Weg betreffend, nicht eingegriffen, so kann der VwGH insgesamt eine darin gelegene Rechtsverletzung, daß im vorliegenden Fall das Bringungsrecht nur bis zu besagtem Weg eingeräumt wurde, nicht erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070013.X04Im RIS seit
25.02.1992Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009