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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §83 idF 1988/399;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/04/0283 E 25. Februar 1992 Besprechung in: AnwBl 12/1993 S 950;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 83 GewO 1973 - und zwar diesbezüglich in der Fassung vor und nach der Gewerberechtsnovelle 1988 - ist der Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex lege bestehenden Gebote als auch eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (jedenfalls nur) der "Inhaber" der Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040281.X01Im RIS seit
25.02.1992