RS Vwgh 1992/2/26 91/03/0285

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei einem monatlichen Einkommen des Besch von S 40000,- bis S 50000,-- ist bei einer Verhängung von sechs Geldstrafen per Strafe S 10000,-- wegen der Übertretung des § 64 Abs 1 KFG ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErmessenErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030285.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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