RS Vwgh 1992/2/26 90/12/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh war nach Aufhebung ihres eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides des Landesschulrates vornehmenden Bescheides durch den VwGH nicht auf Grund des § 13 Abs 1 DVG verpflichtet, bei Bejahung der Voraussetzungen dieser Bestimmung neuerlich mit einer Abänderung des genannten Bescheides vorzugehen; sie konnte sich vielmehr auch mit einer Aufhebung dieses Bescheides begnügen und es der zuständigen Behörde überlassen, den Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 63 Abs 1 VwGG, weil der VwGH im Vorerkenntnis nicht ausgesprochen hat, die belBeh müsse im Falle der neuerlichen Gebrauchnahme von § 13 Abs 1 DVG im abändernden Sinn entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120295.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten