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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Asylwerber hat ausdrücklich eingeräumt, infolge der politischen Veränderungen in Jugoslawien, inbesondere in seiner engeren Heimat Kroatien, keinen Verfolgungen mehr ausgesetzt zu sein. Der vom Asylwerber wiederholt vorgetragene und zuletzt als Fluchtgrund angeführte Wunsch, gemeinsam mit seiner Frau weder nach Jugoslawien zurückzukehren noch in Wien im Wege der bulgarischen Botschaft versuchen zu wollen, für seine Gattin ein Reisedokument zu bekommen, sondern in einem westlichen Staat leben zu wollen, erfüllt keinen der Tatbestände der Genfer Konvention.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010217.X01Im RIS seit
26.02.1992