RS Vwgh 1992/2/26 91/01/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat ausdrücklich eingeräumt, infolge der politischen Veränderungen in Jugoslawien, inbesondere in seiner engeren Heimat Kroatien, keinen Verfolgungen mehr ausgesetzt zu sein. Der vom Asylwerber wiederholt vorgetragene und zuletzt als Fluchtgrund angeführte Wunsch, gemeinsam mit seiner Frau weder nach Jugoslawien zurückzukehren noch in Wien im Wege der bulgarischen Botschaft versuchen zu wollen, für seine Gattin ein Reisedokument zu bekommen, sondern in einem westlichen Staat leben zu wollen, erfüllt keinen der Tatbestände der Genfer Konvention.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010217.X01

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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