RS Vwgh 1992/2/26 90/12/0260

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, daß einen Wohnen von mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis E 31.3.1989, 87/12/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120260.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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