RS Vwgh 1992/2/26 90/12/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §20b;

Rechtssatz

Die Behörde hat ausschließlich zu klären, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der (in diesem Fall) relevanten Konsequenz, daß er im Falle einer Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß nach den Bestimmungen des § 20b GehG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann

(Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0002; E 18.2.1985, 84/12/0091; E 31.3.1989, 87/12/0083).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120260.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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