RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0081

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §22;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0082

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist ist bei Dauerdelikten von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0093).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020081.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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