RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §43 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/10 90/03/0287 1

Stammrechtssatz

Der Besch hat kein Recht auf persönliche Vernehmung und Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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